Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren das auf den Bestand einer Geldforderung gerichtet ist, hat keinen über das ohnedies gestellte Zahlungsbegehren hinausgehenden Zweck. Es erhöht daher den Streitwert nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131035Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016