Norm
AktG §226 Abs3Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH vom 7.4.2016, C-483/14 ermöglicht eine grenzüberschreitende Verschmelzung keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr erfolgt ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130872Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016