Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124698Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016