RS OGH 2016/7/20 10Ob70/07b, 9Ob26/15m, 6Ob120/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2016
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Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0124698">10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
  • RS0124698">9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Vgl aber; Beisatz: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „mehrmals“ keineswegs so klar, wie die Beklagte meint, weshalb hier - der aus dem Transparenzgebot abgeleiteten Pflicht zur Vollständigkeit folgend - eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen. (T1)
  • RS0124698">6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124698

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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