RS OGH 2016/8/18 15Os83/12p, 11Os120/12z, 11Os76/16k

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Veröffentlicht am 18.08.2016
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Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ? die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ? Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ? wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ? in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ? die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ? Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ? wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ? in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall Paragraph 2, Absatz 2, GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128125

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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