RS OGH 2016/8/18 15Os83/12p, 11Os120/12z, 11Os76/16k

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Veröffentlicht am 18.08.2016
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Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ? die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ? Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ? wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ? in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ? die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ? Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ? wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ? in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall Paragraph 2, Absatz 2, GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0128125">15 Os 83/12p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 15 Os 83/12p
  • RS0128125">11 Os 120/12z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 120/12z
  • RS0128125">11 Os 76/16k
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 11 Os 76/16k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128125

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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