RS OGH 2016/8/25 5Ob84/16p

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Veröffentlicht am 25.08.2016
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Rechtssatz

§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren; gesetzliche Rücktrittsrechte, etwa wegen Verzugs des Erwerbers, bleiben unberührt.Paragraph 6, BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren; gesetzliche Rücktrittsrechte, etwa wegen Verzugs des Erwerbers, bleiben unberührt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 84/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130921

Im RIS seit

07.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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