Norm
IO §6Rechtssatz
Die Klagsführung im Sinn des § 150 Abs 4 IO (auf Geltendmachung der Quotenforderung aus dem Zahlungsplan gegen den Schuldner) kommt erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) in Betracht. Der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt steht die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegen.Die Klagsführung im Sinn des Paragraph 150, Absatz 4, IO (auf Geltendmachung der Quotenforderung aus dem Zahlungsplan gegen den Schuldner) kommt erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 152 b, Absatz 2, IO) in Betracht. Der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt steht die Prozesssperre nach Paragraph 6, IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131228Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018