Norm
WEG 2002 §9 Abs6Rechtssatz
Ergibt sich im Zuge der Bauausführung eine geringfügige Änderung der Nutzwerte, so ermöglicht § 10 Abs 3 WEG 2002 – als Sonderfall einer Grundbuchsberichtigung – nach rechtsverbindlicher Neufestsetzung der Nutzwerte eine vereinfachte grundbücherliche Anpassung der Miteigentumsanteile an die geänderten Nutzwerte. Die Neufestsetzung der Nutzwerte kann entweder gerichtlich oder im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer nach § 9 Abs 6 WEG 2002 erfolgen. Im Wohnungseigentumsvertrag können sich die Wohnungseigentümer verpflichten, eine künftig allenfalls erforderliche Zustimmung (zur einvernehmlichen Neufestsetzung der Nutzwerte) zu erteilen. Ob im Zuge der Änderung der Nutzwerte allgemeine Teile in eine Wohnungseigentumseinheit einbezogen werden oder nicht, bleibt unerheblich.Ergibt sich im Zuge der Bauausführung eine geringfügige Änderung der Nutzwerte, so ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 – als Sonderfall einer Grundbuchsberichtigung – nach rechtsverbindlicher Neufestsetzung der Nutzwerte eine vereinfachte grundbücherliche Anpassung der Miteigentumsanteile an die geänderten Nutzwerte. Die Neufestsetzung der Nutzwerte kann entweder gerichtlich oder im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer nach Paragraph 9, Absatz 6, WEG 2002 erfolgen. Im Wohnungseigentumsvertrag können sich die Wohnungseigentümer verpflichten, eine künftig allenfalls erforderliche Zustimmung (zur einvernehmlichen Neufestsetzung der Nutzwerte) zu erteilen. Ob im Zuge der Änderung der Nutzwerte allgemeine Teile in eine Wohnungseigentumseinheit einbezogen werden oder nicht, bleibt unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131214Im RIS seit
27.02.2017Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018