Norm
GmbHG §82 Abs1Rechtssatz
Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130906Im RIS seit
23.09.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018