Norm
ABGB §178Rechtssatz
Soll die Obsorge nach § 178 ABGB wegen Abwesenheit der Eltern beschlussmäßig übertragen werden, kommt den Eltern Parteistellung zu.Soll die Obsorge nach Paragraph 178, ABGB wegen Abwesenheit der Eltern beschlussmäßig übertragen werden, kommt den Eltern Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130954Im RIS seit
25.10.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018