RS OGH 2016/8/30 1Ob75/16k

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Veröffentlicht am 30.08.2016
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §142
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §151

Rechtssatz

Ist der Ehemann der Mutter verstorben, kann bis zur Einantwortung ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gemäß §§ 151 ff ABGB (neu) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen ein Kind, das eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, die jener eines (weiteren) Erbanwärters widerstreitet, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden.Ist der Ehemann der Mutter verstorben, kann bis zur Einantwortung ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gemäß Paragraphen 151, ff ABGB (neu) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen ein Kind, das eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, die jener eines (weiteren) Erbanwärters widerstreitet, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130937

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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