Norm
ZPO §18 Abs1Rechtssatz
Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach § 18 Abs 2 ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beitritt, Interventionsinteresse, a?limine?Zurückweisung, RechtsmittellegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130968Im RIS seit
28.10.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018