RS OGH 2016/8/30 1Ob109/16k

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Veröffentlicht am 30.08.2016
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Rechtssatz

Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach § 18 Abs 2 ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.

Entscheidungstexte

  • RS0130968">1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Beisatz: Hier: Den Parteien steht daher ein Rechtsmittel gegen den im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention ergangenen Beschluss, mit dem dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes aufgetragen wird, nicht zu. (T1); Veröff: SZ 2016/78

Schlagworte

Beitritt, Interventionsinteresse, a?limine?Zurückweisung, Rechtsmittellegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130968

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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