RS OGH 2016/8/31 2Ob97/16b

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Veröffentlicht am 31.08.2016
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Rechtssatz

Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der Paragraphen 1301, 1302, ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.

Entscheidungstexte

  • RS0130943">2 Ob 97/16b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 97/16b
    Veröff: SZ 2016/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130943

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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