Rechtssatz
Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der Paragraphen 1301, 1302, ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130943Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018