Norm
ASVG §148 Z2Rechtssatz
Die sachliche Kongruenz der auf den Landesgesundheitsfonds entfallenden Anspruchsteile ist zu bejahen, weil die Zahlungen nach § 148 Z 2 ASVG (somit auch die LKF-Gebührenersätze) als Kosten der Anstaltspflege aufzufassen sind. Begäbe sich der Verletzte ohne Sozialversicherung in Anstaltspflege, müsste er selbst für diese Kosten aufkommen.Die sachliche Kongruenz der auf den Landesgesundheitsfonds entfallenden Anspruchsteile ist zu bejahen, weil die Zahlungen nach Paragraph 148, Ziffer 2, ASVG (somit auch die LKF-Gebührenersätze) als Kosten der Anstaltspflege aufzufassen sind. Begäbe sich der Verletzte ohne Sozialversicherung in Anstaltspflege, müsste er selbst für diese Kosten aufkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127848Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018