Norm
ABGB §1319a Abs2 ARechtssatz
Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130942Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018