RS OGH 2016/8/31 2Ob235/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2016
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a Abs2 A
StVO §76 Abs1 I
StVO §76 Abs1 IIa
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130942">2 Ob 235/15w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
    Beisatz: Hier: Daher Haftung für mangelhafte Schneeräumung des Banketts gemäß § 1319a ABGB denkbar. (T1); Veröff: SZ 2016/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130942

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten