Norm
StPO §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier § 41 Abs 1 erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130939Im RIS seit
17.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016