Norm
MedienG §7bRechtssatz
Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130955Im RIS seit
25.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016