RS OGH 2016/9/7 15Os21/16a (15Os62/16f)

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Veröffentlicht am 07.09.2016
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Norm

MedienG §7b
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist  einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist  einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0130955">15 Os 21/16a
    Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 21/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130955

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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