RS OGH 2016/9/7 15Os21/16a (15Os62/16f)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2016
beobachten
merken

Norm

MedienG §7b
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Anspruchsbegründend nach § 7b Abs 1 MedienG wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie die Schilderung einer – noch so dringenden – Verdachtslage verlässt und – Ermittlungs? und Beweisverfahren so präjudizierend – eine abschließende Bewertung der Beweisfrage in Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält, die eine andere Lösung der Tatfrage ausschließt und daher einen Schuldspruch nicht nur als wahrscheinlich, sondern als unausweichlich erscheinen lässt, oder über die Ebene der Schilderung des Sachverhalts (des Tatbilds) hinausgehend definitive Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der von der Veröffentlichung betroffenen Person im Sinn einer Bejahung (auch) von Rechtswidrigkeit und Schuld trifft.Anspruchsbegründend nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie die Schilderung einer – noch so dringenden – Verdachtslage verlässt und – Ermittlungs? und Beweisverfahren so präjudizierend – eine abschließende Bewertung der Beweisfrage in Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält, die eine andere Lösung der Tatfrage ausschließt und daher einen Schuldspruch nicht nur als wahrscheinlich, sondern als unausweichlich erscheinen lässt, oder über die Ebene der Schilderung des Sachverhalts (des Tatbilds) hinausgehend definitive Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der von der Veröffentlichung betroffenen Person im Sinn einer Bejahung (auch) von Rechtswidrigkeit und Schuld trifft.

Entscheidungstexte

  • RS0130953">15 Os 21/16a
    Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 21/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130953

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten