Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Z 1 noch unter jenem der §§ 281 Abs 1 Z 4 oder 345 Abs 1 Z 5 StPO erhoben werden.Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Ziffer eins, noch unter jenem der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, oder 345 Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130947Im RIS seit
24.10.2016Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016