Norm
GlBG §12 Abs12Rechtssatz
Verweigert der Arbeitgeber die Einstellung einer Muslima, die das islamische Kopftuch trägt, liegt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion vor, da das islamische Kopftuch Zeichen einer bestimmten religiösen Einstellung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000175Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017