RS OGH 2016/9/22 5Ob152/12g, 3Ob135/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2016
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Norm

ABGB §215 Abs1
  1. ABGB § 215 heute
  2. ABGB § 215 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 215 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 215 gültig von 01.06.2009 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. ABGB § 215 gültig von 01.07.2001 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 215 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. ABGB § 215 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine vorläufige Maßnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).Eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).

Entscheidungstexte

  • RS0128436">5 Ob 152/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 152/12g
  • RS0128436">3 Ob 135/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 135/16y
    Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T1)
    Beisatz: Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB zu begründen. (T2)

Schlagworte

Gefährdung, Kindeswohl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128436

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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