Norm
AußStrG 2005 §107a Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 107a Abs 2 AußStrG, dass eine Maßnahme iSd § 211 Abs 1 ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, AußStrG, dass eine Maßnahme iSd Paragraph 211, Absatz eins, ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130950Im RIS seit
25.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016