RS OGH 2016/9/22 3Ob135/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2016
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Norm

AußStrG 2005 §107a Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §211 Abs1

Rechtssatz

Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 107a Abs 2 AußStrG, dass eine Maßnahme iSd § 211 Abs 1 ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, AußStrG, dass eine Maßnahme iSd Paragraph 211, Absatz eins, ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 135/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130950

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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