RS OGH 2016/9/22 12Os78/16m

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Norm

GebAG §6 Abs1
GebAG §27 Abs1
GebAG §28 Abs2
GebAG §53 Abs1

Rechtssatz

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss. Sollte die dem Gericht bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hat der Dolmetsch das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0130967">12 Os 78/16m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 78/16m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130967

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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