Norm
GebAG §6 Abs1Rechtssatz
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss. Sollte die dem Gericht bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hat der Dolmetsch das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130967Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016