Rechtssatz
Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu.Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach Paragraph 837, Satz 3 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130960Im RIS seit
25.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016