RS OGH 2016/9/26 4Ob60/16a

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Veröffentlicht am 26.09.2016
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Norm

UWG §1 D1a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Besteht für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (§ 1 UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthält.Besteht für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (Paragraph eins, UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthält.

Entscheidungstexte

  • RS0131044">4 Ob 60/16a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 60/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131044

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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