Norm
ZPO §396Rechtssatz
Für einen Folgeprozess liegt bei einem zuvor ergangenen negativen Versäumungsurteil das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor, weil der Klageabweisung im Vorprozess kein Tatsachensubstrat zugrunde lag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127561Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018