RS OGH 2016/9/26 3Ob219/11v, 4Ob185/16h

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Veröffentlicht am 26.09.2016
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Rechtssatz

Für einen Folgeprozess liegt bei einem zuvor ergangenen negativen Versäumungsurteil das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor, weil der Klageabweisung im Vorprozess kein Tatsachensubstrat zugrunde lag.

Entscheidungstexte

  • RS0127561">3 Ob 219/11v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 219/11v
  • RS0127561">4 Ob 185/16h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 185/16h
    Gegenteilig; Beisatz: Auch einem negativen Versäumungsurteil kommt Einmaligkeitswirkung zu. (T1); Veröff: SZ 2016/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127561

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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