RS OGH 2016/9/27 6Ob31/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2016
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Norm

AktG §225f
  1. AktG § 225f heute
  2. AktG § 225f gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
  3. AktG § 225f gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  4. AktG § 225f gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 225f gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Der nach § 225f AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s § 225f Abs 3 AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.Der nach Paragraph 225 f, AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s Paragraph 225 f, Absatz 3, AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • RS0130979">6 Ob 31/16a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 31/16a
    Beisatz: Gerade im Fall des Wissens und/oder des Verdachts eines „Auskaufs“ der anderen Antragsteller wird der gemeinsame Vertreter das Verfahren gemäß § 225f Abs 6 AktG weiterführen müssen. (T1); Veröff: SZ 2016/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130979

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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