Norm
EuGVVO 2012 Art7 Nr2Rechtssatz
Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn?)Sitz des Geschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130938Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016