Norm
MRG §16 Abs4 2.HalbsatzRechtssatz
Das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung iSd § 16 Abs 4 erster Halbsatz MRG eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Dazu genügt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde.Das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung iSd Paragraph 16, Absatz 4, erster Halbsatz MRG eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Dazu genügt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131094Im RIS seit
09.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018