RS OGH 2016/9/29 2Ob55/15z, 2Ob23/16w, 2Ob183/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Norm

AußStrG 2005 §168 Abs2
AußStrG 2005 §169
GKG §7a Abs2
  1. GKG § 7a heute
  2. GKG § 7a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Rechtssatz

§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.Paragraph 168, Absatz 2, AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG zur Wehr setzen.

Entscheidungstexte

  • RS0130695">2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Beisatz: Vgl auch 3 Ob 260/09w. (T1); Veröff: SZ 2016/44
  • RS0130695">2 Ob 23/16w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w
    Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. (T2)
  • RS0130695">2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Auch; nur: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. (T3)
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130695

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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