Norm
ZPO §106 Abs2Rechtssatz
Die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommenen Zustellbestätigung ist wie der Rückschein bei Inlandszustellungen eine öffentliche Urkunde. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher von der Richtigkeit des beurkundeten Sachverhalts auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130978Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018