Norm
StGB §302 Abs2Rechtssatz
Als im Sinn des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch entstanden sind (arg: „durch die Tat“). Dies trifft auf gerade durch die missbräuchliche Ausgabe von Parkklebern bewirkten, nicht aber auf (erst) infolge späterer (rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen unter) Verwendung des durch die Tat erlangten Parkklebers hervorgerufenen Abgabenausfall zu.Als im Sinn des Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch entstanden sind (arg: „durch die Tat“). Dies trifft auf gerade durch die missbräuchliche Ausgabe von Parkklebern bewirkten, nicht aber auf (erst) infolge späterer (rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen unter) Verwendung des durch die Tat erlangten Parkklebers hervorgerufenen Abgabenausfall zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130986Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016