RS OGH 2016/10/3 17Os15/16h

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Veröffentlicht am 03.10.2016
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Norm

StGB §302 Abs2
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Als im Sinn des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch entstanden sind (arg: „durch die Tat“). Dies trifft auf gerade durch die missbräuchliche Ausgabe von Parkklebern bewirkten, nicht aber auf (erst) infolge späterer (rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen unter) Verwendung des durch die Tat erlangten Parkklebers hervorgerufenen Abgabenausfall zu.Als im Sinn des Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch entstanden sind (arg: „durch die Tat“). Dies trifft auf gerade durch die missbräuchliche Ausgabe von Parkklebern bewirkten, nicht aber auf (erst) infolge späterer (rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen unter) Verwendung des durch die Tat erlangten Parkklebers hervorgerufenen Abgabenausfall zu.

Entscheidungstexte

  • RS0130986">17 Os 15/16h
    Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 15/16h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130986

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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