RS OGH 2016/10/6 Bsw12643/02, Bsw23280/08

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Veröffentlicht am 06.10.2016
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Rechtssatz

Art. 8 EMRK enthält implizite verfahrensrechtliche Garantien. In Sorgerechtsfällen ist zu prüfen, ob die Eltern unter den besonderen Umständen des Einzelfalls und angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung insgesamt betrachtet in einem Maße in das Verfahren eingebunden waren, das ausreichend war, um ihnen den nötigen Schutz ihrer Interessen zu gewähren. Moser gegen ÖsterreichArtikel 8, EMRK enthält implizite verfahrensrechtliche Garantien. In Sorgerechtsfällen ist zu prüfen, ob die Eltern unter den besonderen Umständen des Einzelfalls und angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung insgesamt betrachtet in einem Maße in das Verfahren eingebunden waren, das ausreichend war, um ihnen den nötigen Schutz ihrer Interessen zu gewähren. Moser gegen Österreich

Entscheidungstexte

  • RS0126010">Bsw 12643/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.09.2006 Bsw 12643/02
    Veröff: NL 2006,226
  • RS0126010">Bsw 23280/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.10.2016 Bsw 23280/08
    Vgl auch; Beisatz: Eine ineffektive und insbesondere eine verzögerte Verfahrensführung kann eine Verletzung von Art 8 MRK begründen. (Moog gg. Deutschland) (T1);
    Veröff: NL 2016,436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126010

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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