Norm
ASGG §40 Abs2 Z1Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125512Im RIS seit
19.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019