Norm
StGB §65 Abs3Rechtssatz
Wird die Tat außerhalb des Hoheitsgebiets eines Küstenstaates in „internationalen Gewässern“ verübt, besteht am Tatort keine Strafgewalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hohe SeeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130996Im RIS seit
10.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016