RS OGH 2016/10/11 11Os60/16g (11Os118/16m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2016
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Norm

MRK Art6
StGB §295
  1. StGB § 295 heute
  2. StGB § 295 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 295 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 295 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 295 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) betrifft nur den Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Die strafrechtliche Sanktionierung der Beseitigung von Beweismitteln, über die dem Beschuldigten nach eigenen Angaben kein Verfügungsrecht zukam, die zum relevanten Zeitpunkt seines Handelns bereits dinglich vorhanden waren, von anderen ohne sein Zutun in einem Versteck aufgefunden und der Kriminalpolizei bekanntgegeben wurden, verletzt diesen Grundsatz nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0131006">11 Os 60/16g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 11 Os 60/16g
    Beisatz: Für eine analoge Anwendbarkeit der Straflosigkeitsgründe des § 299 Abs 2 bis 4 StGB besteht zufolge Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke kein Raum. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131006

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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