Norm
ASVG §358Rechtssatz
Für die Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.Für die Feststellung des Geburtsdatums nach Paragraph 358, ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131101Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018