Norm
StGB §28 Abs1Rechtssatz
Da § 216 Abs 2 StGB auch den Vorsatz verlangt sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wird die Strafbarkeit von Zuhälterei nach dieser Bestimmung nicht von 104a Abs 1 StGB konsumiert.Da Paragraph 216, Absatz 2, StGB auch den Vorsatz verlangt sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wird die Strafbarkeit von Zuhälterei nach dieser Bestimmung nicht von 104a Absatz eins, StGB konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131008Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016