Norm
StPO §37 Abs1Rechtssatz
Besteht eine Verlesungsbeschränkung nur hinsichtlich eines von mehreren Mitangeklagten und wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten ausgeschieden, steht der Verlesung im weiteren Verfahren gegen die verbliebenen Angeklagten kein Hindernis entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131007Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022