Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Das bloße Nacherzählen des Inhalts einer Zeugenaussage stellt noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131010Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017