Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12Rechtssatz
Die Bestimmungen der Art 12 EuUVO, Art 27 EuGVVO 2001, Art 29 EuGVVO 2012 und Art 19 Brüssel IIa?VO über die internationale Rechtsanhängigkeit gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die zu beurteilenden (identen) Klagen vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhoben werden. Wurde eine der Klagen in einem Drittstaat anhängig gemacht, so finden ? grundsätzlich, außer es bestünde eine gegenteilige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ? die nationalen oder staatsvertraglichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Rechtsanhängigkeit Anwendung. Die EuGVVO und ebenso die EuUVO zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht zur Beachtung der Rechtsanhängigkeit in einem Drittstaat und hindert dementsprechend das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht an einer Sachentscheidung. Eine analoge Anwendung von Art 27 EuGVVO 2001 bzw Art 12 EuUVO kommt nicht in Betracht.Die Bestimmungen der Artikel 12, EuUVO, Artikel 27, EuGVVO 2001, Artikel 29, EuGVVO 2012 und Artikel 19, Brüssel IIa?VO über die internationale Rechtsanhängigkeit gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die zu beurteilenden (identen) Klagen vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhoben werden. Wurde eine der Klagen in einem Drittstaat anhängig gemacht, so finden ? grundsätzlich, außer es bestünde eine gegenteilige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ? die nationalen oder staatsvertraglichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Rechtsanhängigkeit Anwendung. Die EuGVVO und ebenso die EuUVO zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht zur Beachtung der Rechtsanhängigkeit in einem Drittstaat und hindert dementsprechend das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht an einer Sachentscheidung. Eine analoge Anwendung von Artikel 27, EuGVVO 2001 bzw Artikel 12, EuUVO kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130888Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022