Norm
EO §35Rechtssatz
Auf eine Oppositionsklage, mit welcher geänderte Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen behauptet werden, ist Art 22 Nr 5 EuGVVO nicht anwendbar. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der EuGVVO neu zu bestimmen.Auf eine Oppositionsklage, mit welcher geänderte Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen behauptet werden, ist Artikel 22, Nr 5 EuGVVO nicht anwendbar. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der EuGVVO neu zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125812Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016