RS OGH 2016/10/19 8Ob59/15g, 1Ob84/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2016
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Norm

ABGB §364 Abs3 D
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd Paragraph 364, Absatz 3, ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.

Entscheidungstexte

  • RS0130734">8 Ob 59/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
    Beisatz: Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. (T1)
  • RS0130734">1 Ob 84/16h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 84/16h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130734

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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