Norm
VfGG §62a Abs6Rechtssatz
Ein in der Hauptsache eingebrachter Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B?VG führt nicht dazu, dass die Gerichte im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 62a Abs 6 VerfGG innezuhalten hätten, weil die Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen keinen Aufschub gestattet und die Entscheidungen ohnehin keine abschließenden Regelungen darstellen.Ein in der Hauptsache eingebrachter Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B?VG führt nicht dazu, dass die Gerichte im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz 6, VerfGG innezuhalten hätten, weil die Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen keinen Aufschub gestattet und die Entscheidungen ohnehin keine abschließenden Regelungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131162Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017