RS OGH 2016/10/28 2Ob89/12w, 2Ob69/15h, 9ObA72/16b

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Veröffentlicht am 28.10.2016
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Norm

VOEG §6
  1. VOEG § 6 heute
  2. VOEG § 6 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023
  3. VOEG § 6 gültig von 18.01.2017 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2017
  4. VOEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2013
  5. VOEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012

Rechtssatz

Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (Paragraph 6, VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128779

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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