Norm
VOEG §6Rechtssatz
Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (Paragraph 6, VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128779Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016