RS OGH 2016/11/9 8Ob111/11y, 2Ob71/12y, 7Ob189/14s, 7Ob131/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
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Norm

ABGB §838a
  1. ABGB § 838a heute
  2. ABGB § 838a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des § 838a ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.

Entscheidungstexte

  • RS0127563">8 Ob 111/11y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 111/11y
  • RS0127563">2 Ob 71/12y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 71/12y
    Vgl; Veröff: SZ 2012/84
  • RS0127563">7 Ob 189/14s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 189/14s
    Vgl; Beisatz: Hier: Streitiges Verfahren; Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht. (T1)
  • RS0127563">7 Ob 131/16i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 131/16i
    Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127563

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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