RS OGH 2016/11/9 8Ob111/11y, 2Ob71/12y, 7Ob189/14s, 7Ob131/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
beobachten
merken

Norm

ABGB §838a
  1. ABGB § 838a heute
  2. ABGB § 838a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des § 838a ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127563

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten