Norm
ABGB §838aRechtssatz
Vom Miteigentümer zedierte oder eingelöste (§ 1042 ABGB) Ansprüche sind nicht im außerstreitigen Verfahren geltende zu machen.Vom Miteigentümer zedierte oder eingelöste (Paragraph 1042, ABGB) Ansprüche sind nicht im außerstreitigen Verfahren geltende zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zulässigkeit des Rechtswegs.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129372Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017