Norm
AußStrG 2005 §166Rechtssatz
Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH?Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH?Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des § 7a Abs 2 GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH?Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH?Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130694Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018