RS OGH 2016/11/22 5Ob59/10b, 5Ob204/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2016
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Norm

ABGB §26
GBG §31 Abs1
GBG §31 Abs2
GdO allg

Rechtssatz

Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 31 Abs 2 GBG versehen ist.Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, GBG versehen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0126089">5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    Beisatz: Hier: Krnt GdO (K?AGO). (T1); Veröff: SZ 2010/61
  • RS0126089">5 Ob 204/16k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 204/16k
    Veröff: SZ 2016/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126089

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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