Rechtssatz
Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 31 Abs 2 GBG versehen ist.Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, GBG versehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126089Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018