Norm
SanierungsVO 2008 §13 Abs2Rechtssatz
Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 13 Abs 2 letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem II. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des § 64 Abs 2 WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.Die Mietzinsbildungsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem römisch zwei. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131182Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017