RS OGH 2016/11/22 5Ob126/16i

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Norm

SanierungsVO 2008 §13 Abs2
WWFSG 1989 §62
WWFSG 1989 §64

Rechtssatz

Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 13 Abs 2 letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem II. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des § 64 Abs 2 WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.Die Mietzinsbildungsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem römisch zwei. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 126/16i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131182

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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