RS OGH 2016/11/23 3Ob208/16h

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Rechtssatz

Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131098

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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