Rechtssatz
Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (so bereits 4 Ob 584/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131098Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017